Bundeswehr
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Der Begriff Bundeswehr bezeichnet die Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland, die Bundeswehrverwaltung und die weiteren Organisationsbereiche, die im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung liegen. Minister und Ministerium gehören nach Zuordnung und Personalumfang nicht der Bundeswehr an, sondern sind Teil der Bundesregierung.
Der Bundesminister der Verteidigung hat im Frieden die Befehls- und Kommandogewalt über die Bundeswehr inne. Im Verteidigungsfall geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler über (Art. 115b Grundgesetz). Da der Einsatz bewaffneter Streitkräfte einen Beschluss des Deutschen Bundestages voraussetzt, ist die Bundeswehr eine Parlamentsarmee. Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln, kann der Verteidigungsfall als Voraussetzung für den Einsatz der bewaffneten Streitkräfte nach der Sonderregelung des Art. 115a Abs. 2 GG vom Gemeinsamen Ausschuss festgestellt werden. Unter den in Art. 115a Abs. 4 GG bezeichneten engeren Voraussetzungen eines bewaffneten Angriffs auf das Bundesgebiet und der Handlungsunfähigkeit der für die Feststellung des Verteidigungsfalls zuständigen Bundesorgane gilt die Feststellung des Verteidigungsfalls bereits als getroffen. Auf der Grundlage des Art. 35 Abs. 2 und 3 sowie des Art. 87a Abs. 4 GG kann die Bundesregierung unter engen Voraussetzungen („ultima ratio“, „Staatsnotstand als besonders gefährdende Situation des inneren Notstandes“) den Einsatz der Bundeswehr gegen besonders schwere Unglücksfälle, Naturkatastrophen, organisierte und militärisch bewaffnete Aufständische sowie Terrorgefahren beschließen, auch den verhältnismäßigen Einsatz ihrer militärischen Kampfmittel, nicht jedoch etwa gegen demonstrierende Menschenmengen.[8][9]
Oberster militärischer Berater der Bundesregierung ist der Generalinspekteur der Bundeswehr mit dem Dienstgrad General oder Admiral. Er ist Angehöriger des Bundesministeriums der Verteidigung und truppendienstlicher Vorgesetzter aller Soldaten der Bundeswehr, jedoch den Staatssekretären im BMVg sowie dem Bundesminister (im Frieden) oder dem Bundeskanzler (im Verteidigungsfall) unterstellt (Primat der Politik).
Die Bundeswehrverwaltung besteht aus der Territorialen Wehrverwaltung und dem Rüstungsbereich. Gemäß Art. 87b GG ist sie eine eigenständige Bundesverwaltung mit eigenem, von den Streitkräften unabhängigen Unterbau und ist für das Personalersatzwesen (mit Ausnahme der Wehrerfassung, welche nach § 15 Abs. 4 WPflG Aufgabe der Meldebehörden der Länder ist) und die unmittelbare Deckung des Rüstungs- und sonstigen Sachbedarfes der Streitkräfte nach den Haushaltsgesetzen des Bundes zuständig. Zudem sind die Bereiche Rechtspflege und Militärseelsorge Teil der Bundeswehr.
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Der Bundesminister der Verteidigung hat im Frieden die Befehls- und Kommandogewalt über die Bundeswehr inne. Im Verteidigungsfall geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler über (Art. 115b Grundgesetz). Da der Einsatz bewaffneter Streitkräfte einen Beschluss des Deutschen Bundestages voraussetzt, ist die Bundeswehr eine Parlamentsarmee. Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln, kann der Verteidigungsfall als Voraussetzung für den Einsatz der bewaffneten Streitkräfte nach der Sonderregelung des Art. 115a Abs. 2 GG vom Gemeinsamen Ausschuss festgestellt werden. Unter den in Art. 115a Abs. 4 GG bezeichneten engeren Voraussetzungen eines bewaffneten Angriffs auf das Bundesgebiet und der Handlungsunfähigkeit der für die Feststellung des Verteidigungsfalls zuständigen Bundesorgane gilt die Feststellung des Verteidigungsfalls bereits als getroffen. Auf der Grundlage des Art. 35 Abs. 2 und 3 sowie des Art. 87a Abs. 4 GG kann die Bundesregierung unter engen Voraussetzungen („ultima ratio“, „Staatsnotstand als besonders gefährdende Situation des inneren Notstandes“) den Einsatz der Bundeswehr gegen besonders schwere Unglücksfälle, Naturkatastrophen, organisierte und militärisch bewaffnete Aufständische sowie Terrorgefahren beschließen, auch den verhältnismäßigen Einsatz ihrer militärischen Kampfmittel, nicht jedoch etwa gegen demonstrierende Menschenmengen.[8][9]
Oberster militärischer Berater der Bundesregierung ist der Generalinspekteur der Bundeswehr mit dem Dienstgrad General oder Admiral. Er ist Angehöriger des Bundesministeriums der Verteidigung und truppendienstlicher Vorgesetzter aller Soldaten der Bundeswehr, jedoch den Staatssekretären im BMVg sowie dem Bundesminister (im Frieden) oder dem Bundeskanzler (im Verteidigungsfall) unterstellt (Primat der Politik).
Die Bundeswehrverwaltung besteht aus der Territorialen Wehrverwaltung und dem Rüstungsbereich. Gemäß Art. 87b GG ist sie eine eigenständige Bundesverwaltung mit eigenem, von den Streitkräften unabhängigen Unterbau und ist für das Personalersatzwesen (mit Ausnahme der Wehrerfassung, welche nach § 15 Abs. 4 WPflG Aufgabe der Meldebehörden der Länder ist) und die unmittelbare Deckung des Rüstungs- und sonstigen Sachbedarfes der Streitkräfte nach den Haushaltsgesetzen des Bundes zuständig. Zudem sind die Bereiche Rechtspflege und Militärseelsorge Teil der Bundeswehr.
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